Der Schutz erfolgt unter anderem durch Verordnung, insbesondere wenn Schutzmassnahmen angeordnet werden, die ein grösseres Gebiet erfassen (§ 205 lit. b PBG). Die Schutzmassnahmen verhindern Beeinträchtigungen der Schutzobjekte, stellen deren Pflege und Unterhalt sicher und ordnen nötigenfalls die Restaurierung an; ihr Umfang ist jeweils örtlich und sachlich genau zu umschreiben (§ 207 Abs. 1 PBG).