8.1. Seltene oder vom Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen und die für ihre Erhaltung nötigen Lebensräume sind gemäss § 203 Abs. 1 lit. g des Pla- nungs- und Baugesetzes (PBG) Schutzobjekte. Zu den Naturschutzobjekten zählen auch Trockenrasen und Magerwiesen (vgl. Art. 18 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG] und § 13 Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung [KNHV]). Der Schutz erfolgt unter anderem durch Verordnung, insbesondere wenn Schutzmassnahmen angeordnet werden, die ein grösseres Gebiet erfassen (§ 205 lit.