Der Rekurrent kann sich auch nicht erfolgreich auf die Rechtssicherheit berufen, nachdem das Schicksal der zuerst verfügten Schutzverordnung bis zu ihrem Widerruf in der Schwebe geblieben ist. 7.3. Im Weiteren ist folglich zu prüfen, ob der Erlass der neuen Schutzverordnung "Fluntern" in Einklang mit dem objektiven Recht steht und der Widerruf der vormaligen Schutzanordnung zu Recht erfolgt ist.