Ebenso ist ein Anspruch auf Vertrauensschutz zu verneinen. Die widerrufene Schutzverordnung hat keine verbindliche Geltung erlangt und bildet deshalb keine ausreichende Grundlage, auf die der Rekurrent berechtigterweise vertrauen konnte. Der Rekurrent macht keine anderweitige Vertrauensgrundlage geltend. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise, dass die städtischen Behörden – beispielsweise bei Gesprächen – gegenüber ihm oder den an einem Rebberg interessierten Organisationen vorbehaltlose Zusagen erteilten.