Die Rücknahme der ersten Schutzanordnung ist nach den oben stehenden Erläuterungen ohne besondere Voraussetzungen zulässig, sofern sich die Anordnung als materiell unrichtig erweist – was anschliessend zu erörtern sein wird. Unter dieser Prämisse kann der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, sie habe ihren einst eingenommenen Standpunkt hinsichtlich des Schutzobjekts ohne sachlichen Grund gewechselt; ein widersprüchliches Verhalten der Behörde, das nicht statthaft wäre, fällt damit ausser Betracht.