7.2. Die vorab ergangene Schutzverordnung "Kirchrain Fluntern" wurde mit Rechtsschrift vom 23. August 2013 von den Mitbeteiligten angefochten. Diese Schutzanordnung, die aufgrund des Weiterzugs nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist, wurde hierauf durch den Erlass der Schutzverordnung "Fluntern" aufgehoben. Die Rücknahme der ersten Schutzanordnung ist nach den oben stehenden Erläuterungen ohne besondere Voraussetzungen zulässig, sofern sich die Anordnung als materiell unrichtig erweist – was anschliessend zu erörtern sein wird.