Die Rücknahme von Verfügungen, die – beispielsweise infolge Anfechtung – nicht in formelle Rechtskraft erwachsen sind, ist hingegen nicht denselben strengen Voraussetzungen unterworfen. Grund hierfür bildet der Umstand, dass dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Anspruch auf Vertrauensschutz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche Bedeutung wie nach diesem Zeitpunkt zuzumessen ist. Auf eine fehlerhafte Verfügung, die nicht in Rechtskraft erwachsen ist, darf die Behörde somit in der Regel zurückkommen, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. BGE 121 II 276 f., E. 1.a/aa).