Dem halten die Vorinstanz und die Mitbeteiligten zusammengefasst entgegen, dass die schützenswerten Wiesen mit der ihr eigenen Flora und Fauna durch die Erstellung und den Betrieb eines Rebbergs erheblich beeinträchtigt würden. Die Anlage eines Rebbergs verstiesse gegen verschiedene Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzes und sei mit den Zielen, die im KSO für das Schutzobjekt bestimmt seien, nicht vereinbar. Die Schutzverordnung "Kirchrain Fluntern" sei deshalb zu Recht widerrufen und durch die angemessene Schutzanordnung "Fluntern" ersetzt worden.