ohnehin sei der Rebberg, einmal erstellt, selbsttragend. Die Vorinstanz habe darüber hinaus gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, denn die unbegreifliche Kehrtwendung in der Ausgestaltung der Unterschutzstellung unterlaufe den Vertrauensschutz und missachte das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Im Übrigen sei der verfehlte Widerruf der Rechtssicherheit abträglich.