R1S.2015.05051 Seite 9 längerfristigen Erhalt der Population zu klein sei. Die betreffenden Schutzmassnahmen seien unverhältnismässig. Am Kirchrain könnten sodann frühere Bewirtschaftungsformen nur anhand von Reben aufgezeigt werden; ohne Errichtung eines Rebbergs sei das entsprechende Schutzziel nicht erreichbar. Ausserdem dürften Sparmassnahmen, welche die Vorinstanz nicht weiter substantiiert habe, nicht dazu führen, dass auf die Anordnung der treffenden Schutzmassnahme verzichtet werde; ohnehin sei der Rebberg, einmal erstellt, selbsttragend.