6. Der Rekurrent beanstandet, dass die Schutzverordnung "Kirchrain Fluntern" zu Unrecht widerrufen worden sei. Diese Verordnung sei nicht mangelhaft und verhülfe dem objektiven Recht vollauf zum Durchbruch, weshalb kein Grund für ihren Widerruf gegeben sei. Bis anhin sei geplant gewesen, auf der Fromentalwiese einen Rebberg zu errichten, der höchsten ökologischen Ansprüchen genügte. Durch den Rebberg erführe das Schutzgebiet eine erhebliche ökologische Aufwertung. So würden mit der Terrassierung Böschungen entstehen, die für eine artenreiche Flora geeignet seien. In den Fahrgassen vermöchten verschiedenste Kräuter und Pionierpflanzen gedeihen.