3. In der Rekursschrift vom 10. Februar 2014 beantragte der Rekurrent seine Beiladung im Verfahren G.-Nr. R1S.2013.05083 (act. 3.2 S. 2). Durch die Beiziehung sämtlicher Rekursakten und die anschliessende Durchführung eines Schriftenwechsels ist diesem Verfahrensantrag nunmehr Genüge getan.