Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 (act. 13) hat der Rekurrent zu der vorgenannten Rekursschrift Stellung bezogen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Heilung der Gehörsverletzung erfolgt ist. Eine alternative Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz würde demgegenüber zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse der Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 132 V 390).