R1S.2015.05051 Seite 4 durch die Vorinstanz erlaubt (BGE 134 I 150). Letztere Voraussetzung ist im Rekursverfahren gegeben (vgl. § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Sodann wurden in diesem Verfahren die Akten des sistierten Verfahrens G.-Nr. R1S.2013.05083 samt der Rekursschrift der Mitbeteiligten vom 23. August 2013 beigezogen, worauf sämtliche Parteien Gelegenheit erhielten, ein weiteres Mal zur Streitsache Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 (act. 13) hat der Rekurrent zu der vorgenannten Rekursschrift Stellung bezogen.