Die genannte Rekursschrift wurde auch formell nicht beigezogen und liegt nicht bei den Akten. Allerdings erhielt der Beschwerdeführer im vorangegangenen Rekursverfahren [G.-Nr. R1S.2014.05015] Einsicht in die genannte Rekursschrift, indem ihm diese auf sein Betreiben hin zugestellt wurde, und deren Inhalt wurde im Rekursverfahren weitgehend thematisiert. Ob damit der Mangel einer ausreichenden Begründung des Entscheids vom 20. November 2013 im Rekursverfahren geheilt wurde, lässt sich mangels Vorliegen der Rekursschrift hier nicht beurteilen und bleibt von der Vorinstanz zu entscheiden".