Im erwähnten Vorgehen des Beschwerdegegners liegt eine klare Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers [in diesem Verfahren der Rekurrent] auf genügende Begründung und damit eine erhebliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Da der Beschwerdeführer weder Partei noch Beteiligter im Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2013.05083 war, hatte er zumindest zum Zeitpunkt, als der Beschluss vom 20. November 2013 publiziert wurde, keinen Einblick in die massgebende Rekursschrift, noch erfuhr er etwas Wesentliches über deren Inhalt aus dem Beschluss vom 20. November 2013. Die genannte Rekursschrift wurde auch formell nicht beigezogen und liegt nicht bei den Akten.