Bevor über diesen Rekurs entschieden worden war, kam der Beschwerdegegner ohne nähere Ausführungen dazu im Beschluss vom 20. November 2013 zur Überzeugung, dass der Rekurs grosse Chancen habe, gutgeheissen zu werden. Weiter stützte er sich auf nicht näher bezeichnete Sparbemühungen, was ihn dazu bewog, das Projekt eines Rebbergs nicht weiter zu verfolgen und die ursprüngliche Schutzverfügung vom 10. Juli 2013 aufzuheben. Im erwähnten Vorgehen des Beschwerdegegners liegt eine klare Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers [in diesem Verfahren der Rekurrent] auf genügende Begründung und damit eine erhebliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs.