2. Im besagten Urteil wurde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör feststellt. Das Verwaltungsgericht erwog dazu Folgendes (E. 6.2): "Der Beschwerdegegner [in diesem Verfahren die Vorinstanz] stützte sich im Beschluss vom 20. November 2013 im Wesentlichen auf die Rekursschrift von Anwohnern [in diesem Verfahren die Mitbeteiligten], welche sich gegen die ursprüngliche Schutzverordnung vom 10. Juli 2013 gewandt hatten (Verfahren G.- Nr. R1S.2013.05083). Bevor über diesen Rekurs entschieden worden war, kam der Beschwerdegegner ohne nähere Ausführungen dazu im Beschluss vom 20. November 2013 zur Überzeugung, dass der Rekurs grosse Chancen habe, gutgeheissen zu werden.