D. Auf die Vorbringen der Parteien und die anlässlich des Lokaltermins gemachten Feststellungen wird, soweit für den Rekursentscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. R1S.2015.05051 Seite 3 Es kommt in Betracht: 1. Das Verwaltungsgericht befand mit Urteil vom 15. Januar 2015, dass der Rekurrent berechtigt sei, gegen den Erlass der kommunalen Schutzverordnung "Fluntern" zu rekurrieren (VB.2014.00465, E. 3-5). Auf den Rekurs (im fortgesetzten Verfahren G.-Nr. R1S.2015.05051) ist deshalb einzutreten, da neben der Legitimation auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.