Die Vorinstanz und die Mitbeteiligten beantragten mit separaten Eingaben vom 5. Juni 2015 und 8. Juli 2015 die Abweisung des Rekurses unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten. Derselbe beantragte mit Eingabe vom 8. Juli 2015 die Abweisung des Rekurses der Mitbeteiligten (im Verfahren G.-Nr. R1S.2013.05083) und die Sistierung der beiden rechtshängigen Verfahren, bis über die Initiative von Hans Diehl befunden worden sei. Am 3. Juli 2015 führte die 1. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch.