Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 wurde von der Rückweisung der Akten (des Verfahrens G.-Nr. R1S.2014.05015) durch das Verwaltungsgericht Vormerk genommen und das Verfahren unter der neuen G.-Nr. R1S.2015.05051 fortgesetzt. Weiter verfügte das Baurekursgericht am 7. Mai 2015 die Beiziehung der Akten des sistierten Verfahrens G.-Nr. R1S.2013.05083 und die Aufnahme der Rekurrierenden jenes Verfahrens als Mitbeteiligte in das fortgesetzte Verfahren; zugleich wurde die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels angeordnet.