C. Die Beschwerde, die der Rekurrent in der Folge gegen den Rekursentscheid erhoben hatte, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Januar 2016 gut (VB.2014.00465). Es hob den Rekursentscheid vom 19. Juni 2014 auf und wies die Streitsache an das Baurekursgericht zur materiellen Entscheidung zurück.