Letztere beantragte mit Vernehmlassung vom 12. März 2014, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten. Hierauf liess sich der Rekurrent mit Replik vom 10. April 2014 und am 12. Mai 2014 mit einer weiteren Stellungnahme vernehmen. R1S.2015.05051 Seite 2 Das Baurekursgericht entschied am 19. Juni 2014, mangels Legitimation des Rekurrenten auf den Rekurs nicht einzutreten (BRGE I Nr. 0074/2014).