Gegen den Erlass dieser Schutzverordnung erhoben die Gesamteigentümer S., und einzelne Anwohner dieser Strasse, im Einzelnen I. D. sowie R. und A. M., mit Eingabe vom 23. August 2013 beim Baurekursgericht des Kantons Zürich Rekurs (Verfahren G.-Nr. R1S.2013.05083). Sie beantragten die Abänderung der Schutzverordnung, wonach für das Schutzobjekt allein Naturschutzzonen festzusetzen seien und auf die Anlage eines Rebbergs zu verzichten sei. Die Vorinstanz hob mit Beschluss vom 20. November 2013 die angefochtene Schutzanordnung auf und erliess an ihrer Stelle die Schutzverordnung "Fluntern", die das Schutzgebiet einer einzigen Naturschutzzone zuwies.