{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-04-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0072-2016_2016-04-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0072-2016_vom_29._april_2016.pdf", "Checksum": "4092db6716f89651e9fc4279c9da0642"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0072/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stadt Zürich. Festlegung einer Naturschutzzone. Erstellung eines Rebbergs. | Der Stadtrat von Zürich hat die Schutzverordnung \"Fluntern\", mit welcher die Wiese zwischen Gloriastrasse und der Kirche Fluntern ausschliesslich einer Naturschutzzone zugewiesen wird, zu Recht erlassen. Die gleichzeitige Aufhebung der früheren Verordnung \"Kirchrain Fluntern\", welche die Anlage eines Rebbergs ermöglicht hätte, ist daher nicht zu beanstanden.  Abweisung des Rekurses eines Nachbarn."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:17", "Checksum": "16166833faa06c664cd268d1f9f25c48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016\nRegeste:\nStadt Zürich. Festlegung einer Naturschutzzone. Erstellung eines Rebbergs. | Der Stadtrat von Zürich hat die Schutzverordnung \"Fluntern\", mit welcher die Wiese zwischen Gloriastrasse und der Kirche Fluntern ausschliesslich einer Naturschutzzone zugewiesen wird, zu Recht erlassen. Die gleichzeitige Aufhebung der früheren Verordnung \"Kirchrain Fluntern\", welche die Anlage eines Rebbergs ermöglicht hätte, ist daher nicht zu beanstanden.  Abweisung des Rekurses eines Nachbarn.\n\nDaran vermögen auch die mit diesem Projekt verbundenen ökologischen\nGegenleistungen nichts zu ändern. So ergaben die fachkundigen Untersuchungen zur Begrünung und Bodenpflege des Rebbergs, dass die terrassierten Fahrgassen oft wassergesättigt wären und der Pflanzenschutz häufige Fahrten auf den nassen Böden auslösen würde; eine robuste Grasnarbe wäre erforderlich, um die oberflächliche Verdichtung zu vermindern; allenfalls seien Magnesium- und/oder Kaliumdünger auszubringen; das Ziel\nauf diesen Flächen sei, ein von Gräsern dominierter Mulchrasen zu erstellen. Auf den Böschungen empfiehlt das Konzept die Einsaat von Wildblu-\n\nR1S.2015.05051 Seite 19\nmen, die der blumenreichen Fromentalwiese entsprächen. Auch könne\ndurch das Hacken des Unterstocks die Artenvielfalt erhöht werden. Die Einführung von typischen Weinberg-Geophyten, wie Ackergelbstern (Gagea\nvillosa), Doldiger Milchstern (Ornithogalum umbellatum), Gemeine Traubenhyazinthe (Muscari racemosum), Weinbergs-Traubenhyazinthe\n(Muscari neglectum) und Wilde Tulpe (Tulipa sylvestris), sei allerdings\nschwierig; denn solche Arten vermöchten aufgrund der vorliegend hohen\nNiederschlagsmengen nur auf einem sehr mageren und sonnenexponierten\nStandort gedeihen; diese Voraussetzung sei (ansatzweise) nur im Halbtrockenrasen gegeben (act. 6/5.10 S. 49 f.). Zusammengefasst lässt sich daraus schliessen, dass der auf dem Rebberg geplante Ausgleich keine ins\nGewicht fallende Aufwertung des Schutzobjekts auslösen dürfte. Jedenfalls\nstünde dazu der erhebliche Schaden, den das Schutzobjekt infolge Errichtung eines Rebbergs nähme, in keinem vertretbaren Verhältnis (vgl.\nact. 10.3 S. 1 unten). Davon abgesehen können die Verbesserungen, die\nauf der übrigen Fläche vorgeschlagen worden sind, auch ohne Umnutzung\nrealisiert werden (act. 6/5.15 S. 8 und act. 6/5.10 S. 52-54; vgl. auch act. 14\nS. 12 ff.).\n\nIm Übrigen würde die Errichtung eines Rebbergs nicht unerhebliche Investitionen erfordern (vgl. act. 9 S. 7 Rz. 8). Der Rekurrent macht hierzu zu\nRecht nicht geltend, die Umsetzung der widerrufenen Schutzverordnung\nwäre für die Vorinstanz kostengünstiger als die Aufwendungen, die aus\ndem Unterhalt und der Pflege der bestehenden Wiesen entstehen.\n\nInsgesamt ist bei alldem davon auszugehen, dass die Errichtung des vormals geplanten Rebbergs das Schutzobjekt erheblich geschädigt und die\nvorhandene vielfältige Flora und seltene Fauna stark beeinträchtigt und gefährdet hätte. Die widerrufene Verordnung widersprach damit § 207 Abs. 1\nPBG, wonach Schutzmassnahmen Beeinträchtigungen von Schutzobjekten\nzu verhindern haben, und erwies sich demzufolge als widerrechtlich.\n\n8.5.\nDemnach ist der Erlass der Schutzverordnung \"Fluntern\" und der darin angeordnete Widderuf der vormaligen Schutzanordnung \"Kirchrain Fluntern\"\nnicht zu beanstanden.\n\nR1S.2015.05051 Seite 20\n9.\nDer Rekurs ist somit abzuweisen.\n\n[….]\n\nR1S.2015.05051 Seite 21\n"}