{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-04-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0072-2016_2016-04-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0072-2016_vom_29._april_2016.pdf", "Checksum": "4092db6716f89651e9fc4279c9da0642"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0072/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stadt Zürich. Festlegung einer Naturschutzzone. Erstellung eines Rebbergs. | Der Stadtrat von Zürich hat die Schutzverordnung \"Fluntern\", mit welcher die Wiese zwischen Gloriastrasse und der Kirche Fluntern ausschliesslich einer Naturschutzzone zugewiesen wird, zu Recht erlassen. Die gleichzeitige Aufhebung der früheren Verordnung \"Kirchrain Fluntern\", welche die Anlage eines Rebbergs ermöglicht hätte, ist daher nicht zu beanstanden.  Abweisung des Rekurses eines Nachbarn."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:17", "Checksum": "16166833faa06c664cd268d1f9f25c48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016\nRegeste:\nStadt Zürich. Festlegung einer Naturschutzzone. Erstellung eines Rebbergs. | Der Stadtrat von Zürich hat die Schutzverordnung \"Fluntern\", mit welcher die Wiese zwischen Gloriastrasse und der Kirche Fluntern ausschliesslich einer Naturschutzzone zugewiesen wird, zu Recht erlassen. Die gleichzeitige Aufhebung der früheren Verordnung \"Kirchrain Fluntern\", welche die Anlage eines Rebbergs ermöglicht hätte, ist daher nicht zu beanstanden.  Abweisung des Rekurses eines Nachbarn.\n\nR1S.2015.05051 Seite 17\n8.4.\nIn der widerrufenen Schutzverornung \"Kirchrain Fluntern\" war vorgesehen,\nim Zentrum der Fromentalwiese einen rund 26 a grossen Rebberg zu erstellen. Das Projekt umfasste 10 terrassierte Rebenreihen, die parallel zur\nBöschungskante verlaufen. Der geplante Reihenabstand betrug 2,6 m, wovon 1,5 m auf die Fahrgasse und 0,8 m auf die Böschung entfielen\n(act. 6/5.10 S. 35 ff.). Bei den Reben fiel die Wahl auf die weisse Sorte Johanniter und die rote Sorte Prior (act. 6/5.10 S. 41 ff.).\n\nBereits im Konzept für einen Rebberg im Juli 2012 wurde darauf hingewiesen, dass der aus dem Projekt resultierende Flächenverlust der\nFromentalwiese den Lebensraum der Fauna am Kirchrain verkleinert\n(act. 6/5.10 S. 56). Im Anschluss an die entomologischen Ergänzungskartierungen zog der Sachverständige dann im September 2012 das folgende\nFazit (act. 6/5.11 S. 11):\n\"Es muss davon ausgegangen werden, dass die Erstellung des Rebbergs zu einer\nReduktion der Populationsgrössen bei Tagfaltern und weiteren Insektengruppen\nführen wird. Sensible Arten wie etwa das Gewöhnliche Widderchen oder das Grosse Ochsenauge, die auf den Lebensraum 'Extensivwiese' angewiesen sind, könnten\nsogar lokal verschwinden. Dies ist deshalb besonders heikel, weil die isolierte Lage\nder Extensivwiesen am Kirchrain Fluntern einen Individuen-Austausch mit anderen\nExtensivwiesen verunmöglicht oder zumindest stark einschränkt. Geeignete Kompensationsmassnahmen bei der Rebberggestaltung und -pflege können andererseits\nauch eine fördernde Wirkung auf ausgewählte Tier- und Pflanzenarten haben. Die\nGüterabwägung zwischen Gefährdung der Fauna und dem kulturellen Mehrnutzen\ndes Rebbergs muss durch den Auftraggeber erfolgen.\"\nBeim Schutzobjekt handelt es sich, wie bereits erwähnt, um eine ehemalige\nMagerweide, die sich inzwischen zu einer Fromentalwiese und einem Halbtrockenrasen mit zahlreichen Pflanzen und seltenen Insekten gewandelt\nhat. Das Objekt umfasst hingegen weder eine geschichtliche Stätte noch\neinen kulturell bedeutsamen Rebberg oder anderweitig schützenswerte Anlagen (vgl. § 203 Abs. 1 lit. a bis lit. f PBG). Die Vorinstanz hat deshalb beide Schutzverordnungen zu Recht gestützt auf § 203 Abs. 1 lit. g PBG erlassen, wonach seltene Tiere und Pflanzen und die zugehörigen Biotope\nunter Schutz fallen. Daraus folgt, dass beim Erlass von geeigneten\nSchutzmassnahmen vorliegend in erster Linie, wenn nicht sogar ausschliesslich, naturschutzrechtliche Belange massgeblich sind. Bei der Unterschutzstellung der beiden Wiesen kommen demgegenüber der kulturhistorischen Bereicherung, die ein neuer Rebberg am Kirchrain darstellen\nwürde (act. 3/2 S. 11 f. und act. 6/5.10 S. 55), und dem zwischenmenschlichen Nutzen, der sich aus der Mitarbeit von Bewohnern im Quartier bei der\n\nR1S.2015.05051 Seite 18\nPflege der Reben ergäbe (act. 3/2 S. 12), keine entscheidende Bedeutung\nzu.\n\nAufgrund der Akten fällt sodann insbesondere ins Auge, dass der vorab\ngeplante Rebberg eine durchgehende Terrassierung und Abböschung des\nbetreffenden Terrains erfordern und dadurch die bestehende\nFromentalwiese unweigerlich grösstenteils zerstören würde (vgl. act. 6/5.10\nS. 37 f. und act. 6/2 S. 24). Auf dieser Wiese existieren jedoch, worauf\nschon verwiesen wurde, viele Pflanzen und seltene Insekten, namentlich\ndie grössten örtlichen Bestände des Gewöhnlichen Widderchens, des Hau-\nhechel-Bläulings, des Grossen Ochsenauges und der Lauchschrecke\n(act. 6/5.11 S. 3 f. und S. 8). Ausserdem müssten die ausgewählten Rebensorten bis vier Mal jährlich mit Fungizid behandelt werden, um wahrscheinlichen Pilzbefall zu bekämpfen (act. 6/5.10 S. 43 f.). Die Auswirkungen der zum Einsatz vorgesehenen Pflanzenschutzmittel, im Einzelnen die\nFungizide Myco-Sin, Netzschwefel und Kupfer sowie das Insektizid Delfin,\nauf die Flora und Fauna sind kaum bekannt und es muss mit negativen\nFolgen auf die Begleitfauna gerechnet werden (act. 6/5.17 S. 13 f. und\nact. 6/5.10 S. 47 f.). Ausserdem ist die jährliche Versorgung der Fahrgassen mit Dünger vorgesehen, welche die Nährstoffe Kalium und Magnesium\nenthalten; bei zu geringem Wuchs wird zusätzlich der Eintrag von Stickstoff\nempfohlen (act. 6/5.10 S. 51). Die Zufuhr von externen Nährstoffen ins\nSchutzgebiet würde jedoch einen erheblichen Unterschied zur heutigen\nBewirtschaftung darstellen und hätte, wie aus dem Bericht über Begleitmassnahmen hervor geht, aller Voraussicht nach einen nachteiligen Effekt\nauf Flora und Fauna (act. 6/5.17 S. 14). Aufgrund all dieser Faktoren ist es\njedoch schwer nachvollziehbar, wie der ökologische Wert des Schutzobjekts mit der Anlage eines Rebbergs erhalten, wenn nicht sogar gesteigert\nwerden könnte (vgl. act. 6/3 S. 1).\n\n"}