{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-04-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0072-2016_2016-04-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0072-2016_vom_29._april_2016.pdf", "Checksum": "4092db6716f89651e9fc4279c9da0642"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0072/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stadt Zürich. Festlegung einer Naturschutzzone. Erstellung eines Rebbergs. | Der Stadtrat von Zürich hat die Schutzverordnung \"Fluntern\", mit welcher die Wiese zwischen Gloriastrasse und der Kirche Fluntern ausschliesslich einer Naturschutzzone zugewiesen wird, zu Recht erlassen. Die gleichzeitige Aufhebung der früheren Verordnung \"Kirchrain Fluntern\", welche die Anlage eines Rebbergs ermöglicht hätte, ist daher nicht zu beanstanden.  Abweisung des Rekurses eines Nachbarn."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:17", "Checksum": "16166833faa06c664cd268d1f9f25c48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016\nRegeste:\nStadt Zürich. Festlegung einer Naturschutzzone. Erstellung eines Rebbergs. | Der Stadtrat von Zürich hat die Schutzverordnung \"Fluntern\", mit welcher die Wiese zwischen Gloriastrasse und der Kirche Fluntern ausschliesslich einer Naturschutzzone zugewiesen wird, zu Recht erlassen. Die gleichzeitige Aufhebung der früheren Verordnung \"Kirchrain Fluntern\", welche die Anlage eines Rebbergs ermöglicht hätte, ist daher nicht zu beanstanden.  Abweisung des Rekurses eines Nachbarn.\n\nDie revidierte Schutzverordnung stellt einerseits seltene Tiere und Pflanzen\nunter Schutz und anderseits den für ihre Erhaltung erforderlichen Lebensraum (Biotop) sicher und entspricht damit § 203 Abs. 1 lit. g PBG. Die getroffenen Schutzmassnahmen verhindern jedwede Beeinträchtigung der\ngeschützten Wiesen und stellen deren Pflege und Unterhalt sicher, womit\n§ 207 Abs. 1 PBG nachgekommen wird. Weiter wird mit der angeordneten\nErhaltung des Biotops und dem vorgesehenen besonderen Schutz des\nTrockenrasens Art. 18 Abs. 1 und Abs. 1bis NHG gebührend Rechnung getragen. Indem die Schutzverordnung umfassende Vorkehren trifft, um den\nartenreichen Lebensraum und die mageren Wiesen zu erhalten, die Nutzung des Wieslands zu extensivieren und dadurch die Artenvielfalt zu fördern, wird auch die im KSO formulierte Zielsetzung erfüllt.\n\nBei der Beurteilung der überarbeiteten Schutzverordnung fällt zudem in Betracht, dass nach dem Stand der Umsetzung des Naturschutzgesamtkonzepts für den Kanton Zürich im Jahr 2005 kantonsweit nur noch rund\n600 ha Magerwiesen und artenreiche Fettwiesen vorhanden waren. Der\nBestand entspricht inzwischen noch etwa 1% von jenem um 1939. Gemäss\ndem entsprechenden Vollzugsbericht der Baudirektion Kanton Zürich reicht\ndiese Fläche für die Erhaltung oder gar für die Förderung der eigentlichen\nMagerwiesenarten nicht aus. Damit aus geeigneten Flächen wieder Magerwiesen entstehen können, müssen solche Flächen langfristig entwickelt\nund gesichert, das heisst ausgemagert oder aufgewertet und optimal bewirtschaftet werden. Ein grosser Teil der Magerwiesenarten wird, wie der\nBericht weiter darlegt, lokal oder kantonal aussterben, sofern nicht rasch\nwirksame Massnahmen zur Erhaltung der Magerwiesen ergriffen werden.\nDer Schutz und die Förderung der noch vorhandenen Flächen und die gezielte Neuschaffung dieser artenreichen Biotoptypen bilden ein wichtiges\nkantonales Naturschutzziel (10 Jahre Naturschutzgesamtkonzept für den\nKanton Zürich 1995-2005, S. 50 f., http://www.aln.zh.ch/internet/baudirektion/aln/de/naturschutz/nsgk.html; vgl. act. 3/18.2). Wie erläutert garantieren die revidierten Schutzmassnahmen auf lange Sicht den vollständigen\nErhalt, die nachhaltige Förderung und die sorgsame Pflege der beiden\nschützenswerten Wiesen am Kirchrain. Mit der Unterschutzstellung wird\n\nR1S.2015.05051 Seite 16\nsomit inmitten der Stadt Zürich ein wertvoller Beitrag zur Erreichung des\nübergeordneten Naturschutzziels für Wiesen geleistet.\n\nAus den erwähnten Gutachten geht sodann hervor, dass die Sachverständigen dem festgestellten grossen Vorkommen des Gewöhnlichen Widderchens, das im Mitteland mancherorts selten geworden sei, ausserordentliche Bedeutung zumessen (act. 6/5.11 S. 3 und 10 sowie act. 6/5.15 S. 7).\nDabei ist mit zu berücksichtigen, dass für Widderchen bislang keine Rote\nListe erstellt worden ist (act. 6/5.15 S. 5) und insofern der Gefährdungsgrad\nder Art nicht abschliessend bestimmt ist. Das Gewöhnliche Widderchen gilt\nals standorttreu (vgl. act. 3/18.6) mit vermutlich geringen Flächenansprüchen. Für den längerfristigen Erhalt der Art sind geschätzte Mindestflächen\nvon ungefähr 1-5 ha erforderlich; dabei handelt es sich allerdings um eine\nGrobschätzung (act. 6/5.10 S. 32 f.). Das Schutzobjekt weist lediglich eine\nFläche von rund 0,5 ha auf. Den Akten ist anderseits zu entnehmen, dass\nbereits 2011 mehrere Dutzend Gewöhnliche Widderchen auf dem Schutzgebiet beobachtet wurden (act. 6/5.10 S. 32). Daraus kann grundsätzlich\nauf die Etablierung der hiesigen Population geschlossen werden. Die beigezogenen Biologen haben zudem darauf hingewiesen, dass es für die Erhaltung des Gewöhnlichen Widderchens und anderer seltener und sensibler Insekten wichtig sei, den Umfang des vergleichsweise kleinen Lebensraums am Kirchrain sicherzustellen (act. 6/5.11 S. 11 und act. 6/5.15 S. 8).\nDie revidierte Schutzverordnung trägt dieser Einschätzung der Experten\nRechnung und erklärt deshalb das gesamte Schutzgebiet zur Naturschutzzone, was den ungeschmälerten Fortbestand des bestehenden Habitats\ngarantiert. Der Rekurrent ortet darin zu Unrecht einen Verstoss gegen den\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit, zumal gerade anderweitige Massnahmen, die zu wenig zur Erreichung des betreffenden Schutzziels (Erhaltung\neines Habitats für seltene Tierarten) beitragen würden, nicht angemessen\nund damit unverhältnismässig wären (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix\nUhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 593).\n\nDemzufolge ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Schutzverordnung \"Fluntern\" dem objektiven Recht zum Durchbruch verhilft und mit den\nmassgeblichen Zielen für das Schutzobjekt übereinstimmt. Es bleibt zu prüfen, ob durch die Errichtung eines Rebbergs auf der Fromentalwiese vergleichsweise bessere Resultate erzielt würden.\n\n"}