{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-04-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0072-2016_2016-04-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0072-2016_vom_29._april_2016.pdf", "Checksum": "4092db6716f89651e9fc4279c9da0642"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0072/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stadt Zürich. Festlegung einer Naturschutzzone. Erstellung eines Rebbergs. | Der Stadtrat von Zürich hat die Schutzverordnung \"Fluntern\", mit welcher die Wiese zwischen Gloriastrasse und der Kirche Fluntern ausschliesslich einer Naturschutzzone zugewiesen wird, zu Recht erlassen. Die gleichzeitige Aufhebung der früheren Verordnung \"Kirchrain Fluntern\", welche die Anlage eines Rebbergs ermöglicht hätte, ist daher nicht zu beanstanden.  Abweisung des Rekurses eines Nachbarn."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:17", "Checksum": "16166833faa06c664cd268d1f9f25c48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016\nRegeste:\nStadt Zürich. Festlegung einer Naturschutzzone. Erstellung eines Rebbergs. | Der Stadtrat von Zürich hat die Schutzverordnung \"Fluntern\", mit welcher die Wiese zwischen Gloriastrasse und der Kirche Fluntern ausschliesslich einer Naturschutzzone zugewiesen wird, zu Recht erlassen. Die gleichzeitige Aufhebung der früheren Verordnung \"Kirchrain Fluntern\", welche die Anlage eines Rebbergs ermöglicht hätte, ist daher nicht zu beanstanden.  Abweisung des Rekurses eines Nachbarn.\n\nBei den verschiedenen Begehungen des Schutzobjekts im Jahre 2012 stellte der Sachverständige der ZHAW 11 Arten von Tagfaltern, 3 Arten tagaktiver Nachtfalter und 1 Art Widderchen fest. Grössere Populationen bestehen\nnach der Durchforschung des Schutzobjekts für die beiden Arten Hauhe-\nchel-Bläuling (Polyommatus icarus) und Gewöhnliches Widderchen\n(Zygaena filipendulae). Schwerpunkt ihrer Verbreitung bildet die\nFromentalwiese, während im Halbtrockenrasen die Dichte beider Arten wesentlich tiefer ist. Das zahlreiche Auftreten des aus vielen Teilen des Mittellandes verschwundenen Gewöhnlichen Widderchens überraschte den\nSachverständigen (vgl. act. 3/18.6). In städtischen Gebieten und insbesondere auf zentrumsnahen Grünflächen sind ihm keine Vorkommen mit vergleichbarer Individuen-Dichte bekannt. Der Hauhechel-Bläuling, der zwar\nals Ubiquist und häufigste Bläulings-Art gilt, ist in den letzten Jahren vielerorts stark zurückgedrängt worden. Beide Falter-Arten reagieren auf Eintrag\nvon Dünger sehr empfindlich (act. 6/5.11 S. 3 f.). Gemäss dem Sachverständigen sind zudem die Vorkommen des Schachbrettfalters (Melanargia\ngalathea), des Grossen Ochsenauges (Maniola jurtina), des Kurzschwänzigen Bläulings (Cupido argiades) und des Braunen Feuerfalters (Lycaena\ntityrus) erwähnenswert. In der Stadt Zürich ist der Schachbrettfalter vor allem auf Waldlichtungen des Wehrenbachtobels und an den Hängen des\nUetlibergs nachgewiesen, ansonsten ist die Art selten. In Zentrumsnähe\nwaren bisher keine Vorkommen bekannt, auch nicht im Quartier Fluntern.\nDie Art kommt nur in extensiv bewirtschafteten, blütenreichen Grünflächen\nvor (act. 6/5.11 S. 4). Im Laufe der Begehungen wurden sodann vier Arten\nvon Heuschrecken beobachtet. Keine davon befindet sich auf der Roten\nListe der gefährdeten Heuschrecken, obschon die vorgefundene Lauchschrecke (Mecostethus parapleurus) früher als gefährdet eingestuft wurde.\nEin kleiner Bestand der Lauchschrecke konnte in der Fromentalwiese\nnachgewiesen werden; im Halbtrockenrasen fanden sich hingegen keine\nLauchschrecken. Das Vorkommen der Lauchschrecke sticht deshalb hervor, weil die Art als sensibler Indikator für extensiv genutzte Wiesen mit\nVertikalstrukturen gilt (act. 6/5.11 S. 8, vgl. act. 6/5.10 S. 33).\n\nR1S.2015.05051 Seite 14\nIn seiner aus den Begehungen gezogenen Schlussfolgerung wies der\nSachverständige darauf hin, dass der entomologische Wert des Kirchrains\nFluntern sehr beachtlich sei und bei weitem dessen floristische Bedeutung\nübersteige; das gelte auch für die vom geplanten Rebberg betroffene\nFromentalwiese. Herausragend sei, wie der Sachverständige weiter ausführt, die grosse Population des selten gewordenen Gewöhnlichen Widderchens in der Fromentalwiese. Dieses trete hier in einer Individuen-Dichte\nauf, die ihres gleichen suche und für zentrumsnahe Gebiete des Schweizer\nMittellandes absolut aussergewöhnlich sei (vgl. act. 6/5.10 S. 31-33). Mit\ninsgesamt 15 in nur einer Beobachtungssaison festgestellten Arten an Tagfaltern, tagaktiven Nachtfaltern und Widderchen sei die Vielfalt für eine isolierte und zentrumsnahe städtische Wiese überraschend hoch. Darüber\nhinaus sei das Artenspektrum hervorzuheben, das Indikatoren für extensiv\ngenutzte, blütenreiche Grünlandflächen enthalte. Dazu zählten die in weiten\nTeilen des Mittellandes selten gewordenen Schachbrettfalter und Grosses\nOchsenauge. Bei den Heuschrecken falle die Lauchschrecke auf, die ebenfalls selten geworden sei und wiederum als Anzeiger einer intakten und extensiv genutzten Wiese gelte (act. 6/5.11 S. 10 f.).\n\nDer Sachverständige von Pluspunkt hebt die Vielfalt an Arten und Lebensräumen im Halbtrockenrasen und in der Fromentalwiese sowie die Grösse\ndes Schutzobjekts im urbanen Kontext hervor. Auch wenn keine in den Roten Listen aufgeführten Arten vorkämen, existiere seiner Einschätzung\nnach eine artenreiche Lebensgemeinschaft, die sich von der trivialen Flora\nund Fauna der umliegenden bebauten Flächen deutlich abhebe. Das Objekt sei deshalb schutzwürdig (act. 6/5.15 S. 7 f.).\n\n8.3.\nDie zwei erörterten Wiesen auf der Parzelle Kat.-Nr. FL1015 sind mit der\nSchutzverordnung \"Fluntern\" umfassend unter Schutz gestellt worden. Die\nVerordnung weist das gesamte Schutzgebiet der Naturschutzzone 1 zu, deren Zweck es ist, die geschützte Wiese als Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften zu erhalten und\naufzuwerten und die Landschaft zu schützen. Ziel der Anordnung bildet vor\nallem, dem Halbtrockenrasen und der Fromentalwiese besonderen Schutz\nund eine gezielte Förderung angedeihen zu lassen, wobei die Flora magerer Standorte und die lokaltypischen Arten extensiver Wiesen besonders\ngefördert werden sollen. In der zugewiesenen Naturschutzzone sind unter\n\nR1S.2015.05051 Seite 15\nanderem das Errichten von Bauten und Anlagen, Geländeveränderungen,\ndas Düngen und der Einsatz von Giftstoffen sowie das Weidenlassen verboten. Die beiden Wiesen sind nach festgelegten Schnittzeitpunkten regelmässig zu mähen und das Schnittgut ist wegzuführen.\n\n"}