{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-04-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0072-2016_2016-04-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0072-2016_vom_29._april_2016.pdf", "Checksum": "4092db6716f89651e9fc4279c9da0642"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0072/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stadt Zürich. Festlegung einer Naturschutzzone. Erstellung eines Rebbergs. | Der Stadtrat von Zürich hat die Schutzverordnung \"Fluntern\", mit welcher die Wiese zwischen Gloriastrasse und der Kirche Fluntern ausschliesslich einer Naturschutzzone zugewiesen wird, zu Recht erlassen. Die gleichzeitige Aufhebung der früheren Verordnung \"Kirchrain Fluntern\", welche die Anlage eines Rebbergs ermöglicht hätte, ist daher nicht zu beanstanden.  Abweisung des Rekurses eines Nachbarn."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:17", "Checksum": "16166833faa06c664cd268d1f9f25c48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016\nRegeste:\nStadt Zürich. Festlegung einer Naturschutzzone. Erstellung eines Rebbergs. | Der Stadtrat von Zürich hat die Schutzverordnung \"Fluntern\", mit welcher die Wiese zwischen Gloriastrasse und der Kirche Fluntern ausschliesslich einer Naturschutzzone zugewiesen wird, zu Recht erlassen. Die gleichzeitige Aufhebung der früheren Verordnung \"Kirchrain Fluntern\", welche die Anlage eines Rebbergs ermöglicht hätte, ist daher nicht zu beanstanden.  Abweisung des Rekurses eines Nachbarn.\n\n7.3.\nIm Weiteren ist folglich zu prüfen, ob der Erlass der neuen Schutzverordnung \"Fluntern\" in Einklang mit dem objektiven Recht steht und der Widerruf der vormaligen Schutzanordnung zu Recht erfolgt ist.\n\n8.1.\nSeltene oder vom Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen und die für ihre\nErhaltung nötigen Lebensräume sind gemäss § 203 Abs. 1 lit. g des Pla-\nnungs- und Baugesetzes (PBG) Schutzobjekte. Zu den Naturschutzobjekten zählen auch Trockenrasen und Magerwiesen (vgl. Art. 18 Abs. 1bis des\nBundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG] und § 13 Abs. 1\nder Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung [KNHV]). Der Schutz\nerfolgt unter anderem durch Verordnung, insbesondere wenn Schutzmassnahmen angeordnet werden, die ein grösseres Gebiet erfassen (§ 205 lit. b\nPBG). Die Schutzmassnahmen verhindern Beeinträchtigungen der Schutzobjekte, stellen deren Pflege und Unterhalt sicher und ordnen nötigenfalls\ndie Restaurierung an; ihr Umfang ist jeweils örtlich und sachlich genau zu\numschreiben (§ 207 Abs. 1 PBG). Für Naturschutzobjekte sind ausserdem\nVorschriften zu erlassen, welche alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen verbieten, die Pflanzen oder Tiere zerstören, schädigen, gefährden,\nbeeinträchtigen oder sonst wie stören oder die Beschaffenheit des Bodens\nsowie andere natürliche Verhältnisse nachteilig verändern können (vgl.\n§ 15 Abs. 1 KNHV).\n\n8.2.\nDie Vorinstanz beauftragte die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW und einen privaten Dienstleister für Planung und Projektmanagement im Natur- und Umweltschutz mit der Abklärung von\nSchutzmassnahmen und der Erstellung eines Konzepts für einen Rebberg.\nHierauf hat die ZHAW das \"Konzept für einen Rebberg am Kirchrain\n\nR1S.2015.05051 Seite 12\nFluntern und Planung der Bewirtschaftung\" vom 17. Juli 2012 (act. 6/5.10)\nund \"Entomologische Ergänzungskartierungen\" vom 26. September 2012\n(act. 6/5.11) ausgearbeitet und dabei unter anderem den floristischen und\nfaunistischen (Ist-)Zustand des Schutzobjekts erhoben. Das ökologische\nBeratungsunternehmen Pluspunkt hat mit Dokumentation vom September\n2012/Frühjahr 2013 (act. 6/5.15) die Schutzwürdigkeit der Magerwiese abgeklärt und mit Bericht vom März 2013 (act. 6/5.17) ökologische Begleitmassnahmen für den projektierten Rebberg erläutert.\n\nDie Berichte der beigezogenen Sachverständigen zeigen insbesondere auf,\ndass im Schutzgebiet rund 70 Gefässpflanzen und mindestens 25 Tierarten, neben verschiedenen Vogelarten namentlich die Artengruppen Heuschrecken und Tagfalter, nachgewiesen sind (vgl. auch die Dokumentation\nder Ziel- und Leitarten von Grün Stadt Zürich vom 27. Februar 2012,\nact. 6/5.16). Darunter befinden sich keine gefährdeten Arten, die in den Roten Listen der Schweiz verzeichnet sind. Von den nachgewiesenen Gefässpflanzen gilt auf kommunaler Ebene die Traubenhyazinthe (Muscari\nracemosum) als gefährdet; auf regionaler Ebene sind der vorhandene Wiesensalbei (Salvia pratensis) und der Weinberg-Lauch (Allium vineale) gefährdet (act. 6/5.15 S. 5). Bei der Fromentalwiese, auf der geplant war, einen Rebberg anzulegen, handelt es sich um eine relativ nährstoffreiche\nGlatthaferwiese mit viel Knolligem Hahnenfuss (Ranunculus bulbosus) und\nKnaulgras (Dactylis glomerata) sowie auffallend viel Zottigem Klappertopf\n(Rhinanthus alectorolophus). Weiter finden sich in dieser Wiese verschiedene Magerkeitszeiger, z. B. Wiesen-Flockenblumen (Centaurea jacea),\nWiesen-Goldhafer (Trisetum flavescens), Flaumiger Wiesenhafer\n(Helictotrichon pubescens), Gewöhnliches Ruchgras (Anthoxanthum\nodoratum) oder Wiesensalbei. Bemerkenswert sind kleinere Vorkommen\nvon Traubenhyazinthe und Weinberg-Lauch (act. 6/5.10 S. 22). Die früher\nweit verbreiteten Glatthaferwiesen sind heute selten geworden; in der Stadt\nZürich bestehen vergleichbare Bestände im Irchelpark (act. 6/5.10 S. 23).\nWeiter gedeiht auf der Böschung entlang der Gloriastrasse ein Halbtrockenrasen, auf dem Aufrechte Trespe (Bromus erectus) und Wiesensalbei\ndominieren. Im Halbtrockenrasen sind folgende Arten erwähnenswert:\nWeinberg-Lauch, Flaumiger Wiesenhafer, Traubenhyazinthe, Knolliger\nHahnenfuss und Wiesen-Goldhafer. Die Böschung bildet hinsichtlich Flora\nund Vegetation die wertvollste Teilfläche des Schutzobjekts. Allerdings sind\ndie Standortbedingungen an der Böschung nur marginal trockener und lediglich wenig nährstoffärmer als auf der Glatthaferwiese (act. 6/5.10\n\nR1S.2015.05051 Seite 13\nS. 24 f.). Dieser Umstand berechtigt zur Annahme, dass sich die Glatthaferbzw. Fromentalwiese in einen deutlich artenreicheren Halbtrockenrasen\nentwickeln kann und damit über ein grosses Aufwertungspotential verfügt.\nFür eine solche Entwicklung steht das sehr häufige Auftreten des Zottigen\nKlappertopfs, der in entsprechenden Übergangsstadien einer Wiese stark\naufkommt (act. 6/5.15 S. 6 f.).\n\n"}