{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-04-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0072-2016_2016-04-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0072-2016_vom_29._april_2016.pdf", "Checksum": "4092db6716f89651e9fc4279c9da0642"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0072/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stadt Zürich. Festlegung einer Naturschutzzone. Erstellung eines Rebbergs. | Der Stadtrat von Zürich hat die Schutzverordnung \"Fluntern\", mit welcher die Wiese zwischen Gloriastrasse und der Kirche Fluntern ausschliesslich einer Naturschutzzone zugewiesen wird, zu Recht erlassen. Die gleichzeitige Aufhebung der früheren Verordnung \"Kirchrain Fluntern\", welche die Anlage eines Rebbergs ermöglicht hätte, ist daher nicht zu beanstanden.  Abweisung des Rekurses eines Nachbarn."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:17", "Checksum": "16166833faa06c664cd268d1f9f25c48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016\nRegeste:\nStadt Zürich. Festlegung einer Naturschutzzone. Erstellung eines Rebbergs. | Der Stadtrat von Zürich hat die Schutzverordnung \"Fluntern\", mit welcher die Wiese zwischen Gloriastrasse und der Kirche Fluntern ausschliesslich einer Naturschutzzone zugewiesen wird, zu Recht erlassen. Die gleichzeitige Aufhebung der früheren Verordnung \"Kirchrain Fluntern\", welche die Anlage eines Rebbergs ermöglicht hätte, ist daher nicht zu beanstanden.  Abweisung des Rekurses eines Nachbarn.\n\nR1S.2015.05051 Seite 9\nlängerfristigen Erhalt der Population zu klein sei. Die betreffenden Schutzmassnahmen seien unverhältnismässig. Am Kirchrain könnten sodann frühere Bewirtschaftungsformen nur anhand von Reben aufgezeigt werden;\nohne Errichtung eines Rebbergs sei das entsprechende Schutzziel nicht erreichbar. Ausserdem dürften Sparmassnahmen, welche die Vorinstanz\nnicht weiter substantiiert habe, nicht dazu führen, dass auf die Anordnung\nder treffenden Schutzmassnahme verzichtet werde; ohnehin sei der Rebberg, einmal erstellt, selbsttragend. Die Vorinstanz habe darüber hinaus\ngegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, denn die unbegreifliche Kehrtwendung in der Ausgestaltung der Unterschutzstellung unterlaufe den Vertrauensschutz und missachte das Verbot widersprüchlichen\nVerhaltens. Im Übrigen sei der verfehlte Widerruf der Rechtssicherheit abträglich.\n\nDem halten die Vorinstanz und die Mitbeteiligten zusammengefasst entgegen, dass die schützenswerten Wiesen mit der ihr eigenen Flora und Fauna\ndurch die Erstellung und den Betrieb eines Rebbergs erheblich beeinträchtigt würden. Die Anlage eines Rebbergs verstiesse gegen verschiedene\nBestimmungen des Natur- und Heimatschutzes und sei mit den Zielen, die\nim KSO für das Schutzobjekt bestimmt seien, nicht vereinbar. Die Schutzverordnung \"Kirchrain Fluntern\" sei deshalb zu Recht widerrufen und durch\ndie angemessene Schutzanordnung \"Fluntern\" ersetzt worden.\n\n7.1.\nEine fehlerhafte Verfügung, die – beispielsweise ohne angefochten zu werden – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft erwachsen\nist, kann unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden.\nFehlt eine einschlägige gesetzliche Regelung, ist die Möglichkeit, eine formell rechtskräftige Verfügung zu widerrufen, aufgrund einer Interessenabwägung zu beurteilen. Dabei sind das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts und dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit gegeneinander abzuwägen. In der Regel geht das Postulat der\nRechtssicherheit dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven\nRechts vor und ist ein Widerruf nicht zulässig, wenn durch die Verfügung\nein subjektives Recht begründet worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Verfügungsadressat von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis\n\nR1S.2015.05051 Seite 10\nbereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regeln gelten allerdings nicht absolut; auch in den genannten Fällen kann ein Widerruf in Frage kommen, sofern er durch ein besonderes gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist.\n\nDie Rücknahme von Verfügungen, die – beispielsweise infolge Anfechtung\n– nicht in formelle Rechtskraft erwachsen sind, ist hingegen nicht denselben strengen Voraussetzungen unterworfen. Grund hierfür bildet der Umstand, dass dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Anspruch auf Vertrauensschutz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung nicht\ndie gleiche Bedeutung wie nach diesem Zeitpunkt zuzumessen ist. Auf eine\nfehlerhafte Verfügung, die nicht in Rechtskraft erwachsen ist, darf die Behörde somit in der Regel zurückkommen, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. BGE 121 II 276 f., E. 1.a/aa).\n\n7.2.\nDie vorab ergangene Schutzverordnung \"Kirchrain Fluntern\" wurde mit\nRechtsschrift vom 23. August 2013 von den Mitbeteiligten angefochten.\nDiese Schutzanordnung, die aufgrund des Weiterzugs nicht in formelle\nRechtskraft erwachsen ist, wurde hierauf durch den Erlass der Schutzverordnung \"Fluntern\" aufgehoben. Die Rücknahme der ersten Schutzanordnung ist nach den oben stehenden Erläuterungen ohne besondere Voraussetzungen zulässig, sofern sich die Anordnung als materiell unrichtig erweist – was anschliessend zu erörtern sein wird. Unter dieser Prämisse\nkann der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, sie habe ihren einst eingenommenen Standpunkt hinsichtlich des Schutzobjekts ohne sachlichen\nGrund gewechselt; ein widersprüchliches Verhalten der Behörde, das nicht\nstatthaft wäre, fällt damit ausser Betracht.\n\nEbenso ist ein Anspruch auf Vertrauensschutz zu verneinen. Die widerrufene Schutzverordnung hat keine verbindliche Geltung erlangt und bildet\ndeshalb keine ausreichende Grundlage, auf die der Rekurrent berechtigterweise vertrauen konnte. Der Rekurrent macht keine anderweitige Vertrauensgrundlage geltend. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine\nHinweise, dass die städtischen Behörden – beispielsweise bei Gesprächen\n– gegenüber ihm oder den an einem Rebberg interessierten Organisationen vorbehaltlose Zusagen erteilten. Davon abgesehen bestehen auch keine Anhaltspunkte für geldwerte Dispositionen, die der Rekurrent gestützt\nauf sein allfälliges Vertrauen getätigt hat (vgl. act. 3/9 S. 7 Rz. 18); ohne\n\nR1S.2015.05051 Seite 11\nschützenswerte Vertrauensbetätigung entfällt jedoch ein Anspruch auf Vertrauensschutz.\n\nDer Rekurrent kann sich auch nicht erfolgreich auf die Rechtssicherheit berufen, nachdem das Schicksal der zuerst verfügten Schutzverordnung bis\nzu ihrem Widerruf in der Schwebe geblieben ist.\n\n"}