{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-04-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0072-2016_2016-04-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0072-2016_vom_29._april_2016.pdf", "Checksum": "4092db6716f89651e9fc4279c9da0642"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0072/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stadt Zürich. Festlegung einer Naturschutzzone. Erstellung eines Rebbergs. | Der Stadtrat von Zürich hat die Schutzverordnung \"Fluntern\", mit welcher die Wiese zwischen Gloriastrasse und der Kirche Fluntern ausschliesslich einer Naturschutzzone zugewiesen wird, zu Recht erlassen. Die gleichzeitige Aufhebung der früheren Verordnung \"Kirchrain Fluntern\", welche die Anlage eines Rebbergs ermöglicht hätte, ist daher nicht zu beanstanden.  Abweisung des Rekurses eines Nachbarn."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:17", "Checksum": "16166833faa06c664cd268d1f9f25c48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016\nRegeste:\nStadt Zürich. Festlegung einer Naturschutzzone. Erstellung eines Rebbergs. | Der Stadtrat von Zürich hat die Schutzverordnung \"Fluntern\", mit welcher die Wiese zwischen Gloriastrasse und der Kirche Fluntern ausschliesslich einer Naturschutzzone zugewiesen wird, zu Recht erlassen. Die gleichzeitige Aufhebung der früheren Verordnung \"Kirchrain Fluntern\", welche die Anlage eines Rebbergs ermöglicht hätte, ist daher nicht zu beanstanden.  Abweisung des Rekurses eines Nachbarn.\n\nR1S.2015.05051 Seite 7\nAbschnitte floristisch wertvoller Magerwiesen, wodurch die Fläche des\nHalbtrockenrasens vergrössert werden könne.\nDie flachgeneigte Fromentalwiese bilde mit 34 a die grösste Teilfläche des\nSchutzobjekts. Die Wiese sei faunistisch artenreich und weise grössere\nVorkommen von Hauhechel-Bläulingen und Gewöhnlichen Widderchen auf.\nAls Folge der jahrelangen Beweidung und des damit einhergehenden\nNährstoffeintrags schöpfe die Wiese ihr floristisches Potential noch nicht\naus. Zwar führe der neue Rebberg zu einer Verkleinerung der Wiesenfläche, doch könne dieser Verlust durch Schaffung von Lebensräumen innerhalb des Rebbergs und ökologische Aufwertung der verbleibenden Fläche\nwettgemacht werden.\nDurch die Anlage eines artenreichen Rebbergs auf rund 26 a werde die\nBiodiversität erhöht. Die vorgesehene Terrassierung parallel zum Hang ermögliche die Erstellung von steilen, gut besonnten Böschungen, auf denen\nsich artenreiche Magerwiesen ausbilden könnten. Die Flächen zwischen\nden Rebreihen und Böschungen bildeten Fahrgassen, die ein bedeutendes\nökologisches Potential aufwiesen. Die Fahrgassen könnten differenziert\ngestaltet und bewirtschaftet werden und dadurch zu mehr Biodiversität beitragen. Weiter bilde der Unterstock der Reben Lebensraum für lokaltypische Rebberg-Arten wie z. B. Weinberg-Tulpe (Wilde Tulpe), Doldiger\nMilchstern und Traubenhyazinthe.\nDarüber hinaus sei geplant, die Randbereiche des Schutzobjekts entlang\ndem Oberen Gloriasteig und dem Kinderspielplatz zu wertvollen Lebensräumen mit grösserem Artenreichtum umzugestalten. An geeigneten Standorten würden Kleinstrukturen wie Steinhaufen oder Dornensträucher für\nInsekten, Reptilien und Vögel geschaffen.\n\n5.2.\nIn der Folge wurde, wie erwähnt, die Schutzverordnung \"Kirchrain Fluntern\"\nvon den Mitbeteiligten angefochten und am 20. November 2013 durch die\nSchutzverordnung \"Fluntern\" ersetzt (act. 3/3.1, Dispositivziffer 1/IX). Die\nwiederum unter Schutz gestellte Parzelle wurde nunmehr gesamthaft der\nNaturschutzzone 1 zugeteilt (Dispositivziffer 1/III). Gemäss Schutzziel benötigten insbesondere der Halbtrockenrasen und die Fromentalwiese besonderen Schutz und gezielte Förderung. Gefördert würden insbesondere\ndie Flora magerer Standorte und lokaltypische Arten extensiver Wiesen\n(Dispositivziffer 1/II).\n\nR1S.2015.05051 Seite 8\nZum Erlass des neuen Entscheids führte die Vorinstanz Folgendes an:\n\nDer Rekurs der Mitbeteiligten gegen die Schutzverordnung \"Kirchrain\nFluntern\" sei fundiert. Ausserdem habe die Vorinstanz Sparmassnahmen\nzu treffen, die für das Jahr 2017 ein ausgeglichenes Budget ermöglichten.\nMit Blick auf diese Sparbemühungen und angesichts des hoch einzustufenden Prozessrisikos betreffend die angefochtene Schutzverordnung sei\nder Bau eines neuen Rebbergs am Kirchrain nicht angezeigt. Die bisherige\nSchutzanordnung werde deshalb widerrufen und durch eine neue Schutzverordnung ersetzt.\nDer floristisch besonders wertvolle Halbtrockenrasen und die daran anschliessende Fromentalwiese würden nun umfassend geschützt. Die beiden Wiesen seien faunistisch artenreich und wiesen insbesondere ein\ngrösseres Vorkommen des Gewöhnlichen Widderchens auf. Gemäss dem\nWerk \"Flora der Stadt Zürich\" von Elias Landolt seien magere Wiesen in\nder Stadt Zürich sehr selten und gelte die Wiese unter der Kirche Fluntern\nals Beispiel für guten Magerrasen.\n\n6.\nDer Rekurrent beanstandet, dass die Schutzverordnung \"Kirchrain\nFluntern\" zu Unrecht widerrufen worden sei. Diese Verordnung sei nicht\nmangelhaft und verhülfe dem objektiven Recht vollauf zum Durchbruch,\nweshalb kein Grund für ihren Widerruf gegeben sei. Bis anhin sei geplant\ngewesen, auf der Fromentalwiese einen Rebberg zu errichten, der höchsten ökologischen Ansprüchen genügte. Durch den Rebberg erführe das\nSchutzgebiet eine erhebliche ökologische Aufwertung. So würden mit der\nTerrassierung Böschungen entstehen, die für eine artenreiche Flora geeignet seien. In den Fahrgassen vermöchten verschiedenste Kräuter und Pionierpflanzen gedeihen. Aus der gestaffelten Pflege der Reben ergäbe sich\nein grosses Reservoir an Blüten, womit auch die Vielfalt an Arthropoden\n(Gliederfüsser) zunähme. Es entstünden zudem neue Lebensräume für lokaltypische Rebberg-Arten, wie Wilde Tulpe, Doldiger Milchstern und Traubenhyazinthe. Rebberge bildeten einen äusserst reichhaltigen ökologischen\nMikrokosmos. Mit der Errichtung eines Rebbergs würde deshalb die\nBiodiversität am Kirchrain optimiert. Eine vergleichbare Aufwertung des\nSchutzobjekts sei demgegenüber mit der angefochtenen Schutzverordnung\n\"Fluntern\" nicht möglich. Darin sei der ökologische Schwerpunkt zu Unrecht\nauf das Gewöhnliche Widderchen gelegt, obgleich das Schutzobjekt für den\n\n"}