{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-04-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0072-2016_2016-04-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0072-2016_vom_29._april_2016.pdf", "Checksum": "4092db6716f89651e9fc4279c9da0642"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0072/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stadt Zürich. Festlegung einer Naturschutzzone. Erstellung eines Rebbergs. | Der Stadtrat von Zürich hat die Schutzverordnung \"Fluntern\", mit welcher die Wiese zwischen Gloriastrasse und der Kirche Fluntern ausschliesslich einer Naturschutzzone zugewiesen wird, zu Recht erlassen. Die gleichzeitige Aufhebung der früheren Verordnung \"Kirchrain Fluntern\", welche die Anlage eines Rebbergs ermöglicht hätte, ist daher nicht zu beanstanden.  Abweisung des Rekurses eines Nachbarn."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:17", "Checksum": "16166833faa06c664cd268d1f9f25c48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016\nRegeste:\nStadt Zürich. Festlegung einer Naturschutzzone. Erstellung eines Rebbergs. | Der Stadtrat von Zürich hat die Schutzverordnung \"Fluntern\", mit welcher die Wiese zwischen Gloriastrasse und der Kirche Fluntern ausschliesslich einer Naturschutzzone zugewiesen wird, zu Recht erlassen. Die gleichzeitige Aufhebung der früheren Verordnung \"Kirchrain Fluntern\", welche die Anlage eines Rebbergs ermöglicht hätte, ist daher nicht zu beanstanden.  Abweisung des Rekurses eines Nachbarn.\n\n2.\nIm besagten Urteil wurde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör feststellt. Das Verwaltungsgericht erwog dazu Folgendes (E. 6.2):\n\"Der Beschwerdegegner [in diesem Verfahren die Vorinstanz] stützte sich im Beschluss vom 20. November 2013 im Wesentlichen auf die Rekursschrift von Anwohnern [in diesem Verfahren die Mitbeteiligten], welche sich gegen die ursprüngliche Schutzverordnung vom 10. Juli 2013 gewandt hatten (Verfahren G.-\nNr. R1S.2013.05083). Bevor über diesen Rekurs entschieden worden war, kam der\nBeschwerdegegner ohne nähere Ausführungen dazu im Beschluss vom 20. November 2013 zur Überzeugung, dass der Rekurs grosse Chancen habe, gutgeheissen zu werden. Weiter stützte er sich auf nicht näher bezeichnete Sparbemühungen,\nwas ihn dazu bewog, das Projekt eines Rebbergs nicht weiter zu verfolgen und die\nursprüngliche Schutzverfügung vom 10. Juli 2013 aufzuheben.\nIm erwähnten Vorgehen des Beschwerdegegners liegt eine klare Verletzung des\nAnspruchs des Beschwerdeführers [in diesem Verfahren der Rekurrent] auf genügende Begründung und damit eine erhebliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Da der Beschwerdeführer weder Partei noch Beteiligter im Rekursverfahren\nG.-Nr. R1S.2013.05083 war, hatte er zumindest zum Zeitpunkt, als der Beschluss\nvom 20. November 2013 publiziert wurde, keinen Einblick in die massgebende\nRekursschrift, noch erfuhr er etwas Wesentliches über deren Inhalt aus dem Beschluss vom 20. November 2013. Die genannte Rekursschrift wurde auch formell\nnicht beigezogen und liegt nicht bei den Akten. Allerdings erhielt der Beschwerdeführer im vorangegangenen Rekursverfahren [G.-Nr. R1S.2014.05015] Einsicht in\ndie genannte Rekursschrift, indem ihm diese auf sein Betreiben hin zugestellt wurde, und deren Inhalt wurde im Rekursverfahren weitgehend thematisiert. Ob damit\nder Mangel einer ausreichenden Begründung des Entscheids vom 20. November\n2013 im Rekursverfahren geheilt wurde, lässt sich mangels Vorliegen der Rekursschrift hier nicht beurteilen und bleibt von der Vorinstanz zu entscheiden\".\n\nEine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie\n\nR1S.2015.05051 Seite 4\ndurch die Vorinstanz erlaubt (BGE 134 I 150). Letztere Voraussetzung ist\nim Rekursverfahren gegeben (vgl. § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Sodann wurden in diesem Verfahren die Akten des sistierten\nVerfahrens G.-Nr. R1S.2013.05083 samt der Rekursschrift der Mitbeteiligten vom 23. August 2013 beigezogen, worauf sämtliche Parteien Gelegenheit erhielten, ein weiteres Mal zur Streitsache Stellung zu nehmen. Mit\nEingabe vom 8. Juli 2015 (act. 13) hat der Rekurrent zu der vorgenannten\nRekursschrift Stellung bezogen. Es kann deshalb davon ausgegangen\nwerden, dass eine ausreichende Heilung der Gehörsverletzung erfolgt ist.\nEine alternative Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz würde\ndemgegenüber zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen\nVerzögerungen führen, die mit dem Interesse der Parteien an einer\nbeförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl.\nBGE 132 V 390).\n\n3.\nIn der Rekursschrift vom 10. Februar 2014 beantragte der Rekurrent seine\nBeiladung im Verfahren G.-Nr. R1S.2013.05083 (act. 3.2 S. 2). Durch die\nBeiziehung sämtlicher Rekursakten und die anschliessende Durchführung\neines Schriftenwechsels ist diesem Verfahrensantrag nunmehr Genüge getan.\n\nSodann stellte der Rekurrent mit Eingabe vom 8. Juli 2015 den Antrag, die\nRekursverfahren seien zu sistieren, bis über die Gültigkeit der Initiative von\nHans Diehl entschieden worden sei (act. 13. S. 2). Dieses Begehren ist inzwischen gegenstandslos geworden, nachdem der Gemeinderat der Stadt\nZürich am 11. November 2015 beschlossen hat, die besagte Einzelinitiative\nzur Errichtung eines Rebbergs auf der Wiese unterhalb der Kirche Fluntern\nfür ungültig zu erklären (http://www.gemeinderat-zuerich.ch/geschaefte/-\ndetailansicht-geschaeft?gId=6ceeabbd-1dcb-4803-834c-81451528ae2a).\n\n4.\nDie Parzelle Kat.-Nr. FL1015 befindet sich zwischen der Gloriastrasse und\nder Grossen Kirche Fluntern in der Freihaltezone. Bei diesem Grundstück\nhandelt es sich um eine 47 a (Aren) grosse Magerwiese, die zum Verwaltungsvermögen von Grün Stadt Zürich gehört. Bis Ende der 1930-er Jahre\nbestand dort ein Rebberg. Nach dessen Aufgabe wurde der Hang am\n\nR1S.2015.05051 Seite 5\nKirchrain bis in das Jahr 2009 beweidet. Seither dient die Fläche als\nHeuwiese.\n\n"}