{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-04-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0072-2016_2016-04-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0072-2016_vom_29._april_2016.pdf", "Checksum": "4092db6716f89651e9fc4279c9da0642"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0072/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stadt Zürich. Festlegung einer Naturschutzzone. Erstellung eines Rebbergs. | Der Stadtrat von Zürich hat die Schutzverordnung \"Fluntern\", mit welcher die Wiese zwischen Gloriastrasse und der Kirche Fluntern ausschliesslich einer Naturschutzzone zugewiesen wird, zu Recht erlassen. Die gleichzeitige Aufhebung der früheren Verordnung \"Kirchrain Fluntern\", welche die Anlage eines Rebbergs ermöglicht hätte, ist daher nicht zu beanstanden.  Abweisung des Rekurses eines Nachbarn."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:17", "Checksum": "16166833faa06c664cd268d1f9f25c48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0072/2016\nRegeste:\nStadt Zürich. Festlegung einer Naturschutzzone. Erstellung eines Rebbergs. | Der Stadtrat von Zürich hat die Schutzverordnung \"Fluntern\", mit welcher die Wiese zwischen Gloriastrasse und der Kirche Fluntern ausschliesslich einer Naturschutzzone zugewiesen wird, zu Recht erlassen. Die gleichzeitige Aufhebung der früheren Verordnung \"Kirchrain Fluntern\", welche die Anlage eines Rebbergs ermöglicht hätte, ist daher nicht zu beanstanden.  Abweisung des Rekurses eines Nachbarn.\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1S.2015.05051\nBRGE I Nr. 0072/2016\n\nEntscheid vom 29. April 2016\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Bruno Grossmann, Baurichter Ulrich Weiss, Baurichter\nJürg Trachsel, Gerichtsschreiber Robert Durisch\n\nin Sachen Rekurrent\nO. H., [….]\n\ngegen Rekursgegner\n1. Stadtrat von Zürich, Stadthaus, 8022 Zürich\n\nMitbeteiligte\n2. Gesamteigentümer S., [….]\n3. I. D., [….]\n4. R. und A. M., [….]\n\nbetreffend Stadtratsbeschluss vom 20. November 2013; Erlass der Schutzverordnung\nFluntern (ersetzt Stadtratsbeschluss vom 10. Juli 2013), Kat.-Nr. FL1015,\nZürich 7 - Fluntern;\nRückweisung zum Neuentscheid mit VB.2014.00465 vom 15. Januar 2015\n_______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nDer Stadtrat von Zürich erliess mit Beschluss vom 10. Juli 2013 die kommunale Schutzverordnung \"Kirchrain Fluntern\", die auf dem Grundstück\nKat.-Nr. FL1015 zwischen der Gloriastrasse und der Grossen Kirche\nFluntern neben der Festlegung von Naturschutzzonen die Erstellung eines\nRebbergs auf einer eigens ausgeschiedenen Rebbergschutzzone vorsah.\n\nGegen den Erlass dieser Schutzverordnung erhoben die Gesamteigentümer S., und einzelne Anwohner dieser Strasse, im Einzelnen I. D. sowie R.\nund A. M., mit Eingabe vom 23. August 2013 beim Baurekursgericht des\nKantons Zürich Rekurs (Verfahren G.-Nr. R1S.2013.05083). Sie beantragten die Abänderung der Schutzverordnung, wonach für das Schutzobjekt\nallein Naturschutzzonen festzusetzen seien und auf die Anlage eines Rebbergs zu verzichten sei.\n\nDie Vorinstanz hob mit Beschluss vom 20. November 2013 die angefochtene Schutzanordnung auf und erliess an ihrer Stelle die Schutzverordnung\n\"Fluntern\", die das Schutzgebiet einer einzigen Naturschutzzone zuwies.\n\nDarauf wurde das Rekursverfahren mit Verfügung vom 30. Mai 2014 einstweilen sistiert.\n\nB.\nMit Eingabe vom 10. Februar 2014 rekurrierte O. H., ebenfalls Anlieger,\ngegen den Erlass der Schutzverordnung \"Fluntern\" (Verfahren G.-Nr.\nR1S.2014.05015). Der Rekurrent beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 20. November 2013 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.\n\nLetztere beantragte mit Vernehmlassung vom 12. März 2014, es sei auf\nden Rekurs nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen, unter\nKosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten. Hierauf liess\nsich der Rekurrent mit Replik vom 10. April 2014 und am 12. Mai 2014 mit\neiner weiteren Stellungnahme vernehmen.\n\nR1S.2015.05051 Seite 2\nDas Baurekursgericht entschied am 19. Juni 2014, mangels Legitimation\ndes Rekurrenten auf den Rekurs nicht einzutreten (BRGE I Nr. 0074/2014).\n\nC.\nDie Beschwerde, die der Rekurrent in der Folge gegen den Rekursentscheid erhoben hatte, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit\nUrteil vom 15. Januar 2016 gut (VB.2014.00465). Es hob den Rekursentscheid vom 19. Juni 2014 auf und wies die Streitsache an das Baurekursgericht zur materiellen Entscheidung zurück.\n\nMit Verfügung vom 6. Mai 2015 wurde von der Rückweisung der Akten (des\nVerfahrens G.-Nr. R1S.2014.05015) durch das Verwaltungsgericht Vormerk\ngenommen und das Verfahren unter der neuen G.-Nr. R1S.2015.05051\nfortgesetzt. Weiter verfügte das Baurekursgericht am 7. Mai 2015 die Beiziehung der Akten des sistierten Verfahrens G.-Nr. R1S.2013.05083 und\ndie Aufnahme der Rekurrierenden jenes Verfahrens als Mitbeteiligte in das\nfortgesetzte Verfahren; zugleich wurde die Durchführung eines weiteren\nSchriftenwechsels angeordnet.\n\nDie Vorinstanz und die Mitbeteiligten beantragten mit separaten Eingaben\nvom 5. Juni 2015 und 8. Juli 2015 die Abweisung des Rekurses unter Kos-\nten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten. Derselbe beantragte mit Eingabe vom 8. Juli 2015 die Abweisung des Rekurses der Mitbeteiligten (im Verfahren G.-Nr. R1S.2013.05083) und die Sistierung der\nbeiden rechtshängigen Verfahren, bis über die Initiative von Hans Diehl befunden worden sei.\n\nAm 3. Juli 2015 führte die 1. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein\nder Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch.\n\nD.\nAuf die Vorbringen der Parteien und die anlässlich des Lokaltermins gemachten Feststellungen wird, soweit für den Rekursentscheid erforderlich,\nin den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.\n\nR1S.2015.05051 Seite 3\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\nDas Verwaltungsgericht befand mit Urteil vom 15. Januar 2015, dass der\nRekurrent berechtigt sei, gegen den Erlass der kommunalen Schutzverordnung \"Fluntern\" zu rekurrieren (VB.2014.00465, E. 3-5). Auf den Rekurs (im\nfortgesetzten Verfahren G.-Nr. R1S.2015.05051) ist deshalb einzutreten, da\nneben der Legitimation auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt\nsind.\n\n"}