Daran ändert auch die vom Rekurrenten angerufene bundesverfassungsrechtliche Besitzstandsgarantie selbst dann nichts, wenn die Wärmepumpe als Teil der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage verstanden würde. Zwar dürfen gemäss diesem Grundrecht bestehende Bauten und Anlagen auch unterhalten werden, wozu auch der Austausch schadhafter Bauteile gehört. Jedoch ist jeweils vorausgesetzt, dass es sich hierbei um Bauteile untergeordneter Art handelt (vgl. Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 44). Dies trifft vorliegend klarerweise nicht zu.