R1S.2017.05026 Seite 4 werden, wenn die durch den Betrieb entstehenden Lärmemissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten und zum anderen die von Art. 11 Abs. 2 USG als Konkretisierung des Vorsorgeprinzips vorgeschriebene vorsorgliche Emissionsbegrenzung beachtet werden (so auch Art. 7 Abs. 1 LSV). Demnach sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Alain Griffel, Umweltrecht in a nutshell, St. Gallen 2015, S. 26).