§ 1 lit. a BVV zufolge unterliegen Bauten und Anlagen, deren Gesamthöhe nicht mehr als 2,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 6 m2 überlagern, in der hier massgeblichen Bauzone keiner Baubewilligungspflicht. Von ihrer Ausdehnung her bedürfte daher die Wärmepumpe tatsächlich keiner Baubewilligung. Die streitbetroffene Anlage, welche der Warmwasserversorgung und der Beheizung des rekurrentischen Wohnhauses dient, verursacht jedoch Immissionen und gilt daher als ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung (LSV). Sie hat sich daher an die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz zu halten.