Für neue Wärmepumpen genüge sodann die sogenannte technische Bewilligung. Auch unterlägen Kleinstbauten, wie es die Wärmepumpe sei, keiner Baubewilligungspflicht (§ 1 lit. a BVV). Da die Abmessungen, die Materialien und die Farbe dieselben seien wie bei der zuvor installierten Wärmepumpe, sei auch die Identität der Anlage gewahrt worden. Würde die Wärmepumpe einer Bewilligungspflicht unterzogen, könnte sich ein Streit hinsichtlich eines allfällig einzuhaltenden Grenzabstands entzünden. Dies obschon die Pumpe an dem im Jahre 1982 bewilligten Standort aufgestellt worden sei. Eine allfällige Bauverweigerung könnte die gesamte Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage in Frage stellen.