3.1. Dem Rekurrenten wurde im Jahre 1982 die Baubewilligung für das Aufstellen von zwei Wärmepumpen im Aussenbereich erteilt. Im Jahre 2009 (gemäss dem Rekurrenten im Jahre 2008) wurden diese durch eine einzige Pumpe ersetzt. Infolge technischer Störungen wurde die Anlage im Jahre 2016 ausgewechselt. Die Vorinstanz stellt sich im angefochtenen Beschluss auf den Standpunkt, die Anlage sei wegen der davon ausgehenden Immissionen bewilligungspflichtig. Dabei sei unmassgeblich, dass sie sich an die in § 1 lit. a der Bauverfahrensverordnung (BVV) genannten maximalen Aussenmasse halte.