D. Auf die Parteivorbringen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Der Rekurrent ist als Verfügungsadressat zur Rekurserhebung legitimiert (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf seinen Rekurs einzutreten. R1S.2017.05026 Seite 2 2. In der Eingangsverfügung wurde fälschlicherweise die Bausektion der Stadt Zürich anstelle des Amtes für Baubewilligung als Rekursgegnerin aufgenommen. Das Rubrum ist entsprechend zu korrigieren.