B. Hiergegen erhob K. U. mit Eingabe vom 10. Februar 2017 Rekurs mit den folgenden Anträgen: "1. Der Bauentscheid 32/17 vom 9. Januar 2017 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die auf dem Grundstück Kat.-Nr. [….] im Aussenbereich installierte Wärmepumpe nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt. 2. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." C. Vom Rekurseingang wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2017 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die Vorinstanz reichte am 15. März 2017 ihre Rekursantwort ein und schloss darin auf Abweisung des Rekurses.