{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-06-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0071-2017_2017-06-02.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0071-2017_vom_2._juni_2017.pdf", "Checksum": "77bb40ddfdbcc2366a6874ff51064603"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0071/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 02.06.2017 BRGE I Nr. 0071/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 02.06.2017 BRGE I Nr. 0071/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 02.06.2017 BRGE I Nr. 0071/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ersatz Wärmepumpe. Bewilligungspflicht. | Der Austausch einer Wärmepumpe für eine Heizungs- und Wasseraufbereitungsanlage bei einem Wohngebäude ist aus Gründen des Lärmschutzes (USG/LSV) bewilligungspflichtig, womit ein entsprechendes Baugesuch einzureichen ist. Abweisung des Rekurses der Bauherrschaft."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:25", "Checksum": "9dc28b05648803ba701c0f4a10b165cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 02.06.2017 BRGE I Nr. 0071/2017\nRegeste:\nErsatz Wärmepumpe. Bewilligungspflicht. | Der Austausch einer Wärmepumpe für eine Heizungs- und Wasseraufbereitungsanlage bei einem Wohngebäude ist aus Gründen des Lärmschutzes (USG/LSV) bewilligungspflichtig, womit ein entsprechendes Baugesuch einzureichen ist. Abweisung des Rekurses der Bauherrschaft.\n\nR1S.2017.05026 Seite 3\nWarmwasseraufbereitungsanlage. Es sei auch einzig ein kleiner Teil der\nHeizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage ersetzt worden. Die Wärmepumpe sei bezüglich Abmessung, Material, Gestaltung und Nutzung mit\nder vorhergehenden Pumpe praktisch identisch. Weil sie leiser sei als die\nalte sei die Gefahr, dass sich jemand durch sie belästigt fühle, kleiner als\nzuvor. Die im Jahre 2016 aufgestellte Wärmepumpe bedürfte daher keiner\nneuerlichen Baubewilligung. Für neue Wärmepumpen genüge sodann die\nsogenannte technische Bewilligung. Auch unterlägen Kleinstbauten, wie es\ndie Wärmepumpe sei, keiner Baubewilligungspflicht (§ 1 lit. a BVV). Da die\nAbmessungen, die Materialien und die Farbe dieselben seien wie bei der\nzuvor installierten Wärmepumpe, sei auch die Identität der Anlage gewahrt\nworden. Würde die Wärmepumpe einer Bewilligungspflicht unterzogen,\nkönnte sich ein Streit hinsichtlich eines allfällig einzuhaltenden Grenzabstands entzünden. Dies obschon die Pumpe an dem im Jahre 1982 bewilligten Standort aufgestellt worden sei. Eine allfällige Bauverweigerung\nkönnte die gesamte Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage in\nFrage stellen.\n\n4.\nDas Baugrundstück befindet sich in der Wohnzone W2 und ist der Empfindlichkeitsstufe II zugeschieden. Östlich und westlich davon befinden sich\nebenfalls überbaute Grundstücke, welche der gleichen Wohnzone angehören. Im Norden stösst das Grundstück an die Freihaltezone an. Im Süden\nist es durch die Strasse Im oberen Boden begrenzt. Die neu aufgestellte\nLuft-/Wasser-Wärmepumpe ist 1,779 m lang, 1,258 m breit und 2,127 m\nhoch. Die Anlage wurde im nördlichen Baugrundstücksbereich aufgestellt.\n\n§ 1 lit. a BVV zufolge unterliegen Bauten und Anlagen, deren Gesamthöhe\nnicht mehr als 2,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 6 m2\nüberlagern, in der hier massgeblichen Bauzone keiner Baubewilligungspflicht. Von ihrer Ausdehnung her bedürfte daher die Wärmepumpe tatsächlich keiner Baubewilligung. Die streitbetroffene Anlage, welche der\nWarmwasserversorgung und der Beheizung des rekurrentischen Wohnhauses dient, verursacht jedoch Immissionen und gilt daher als ortsfeste\nAnlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG) und\nArt. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung (LSV). Sie hat sich daher an die\nbundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz zu halten. Art. 25\nAbs. 1 USG zufolge darf eine solche ortsfeste Anlage zum einen nur erstellt\n\nR1S.2017.05026 Seite 4\nwerden, wenn die durch den Betrieb entstehenden Lärmemissionen die\nPlanungswerte in der Umgebung nicht überschreiten und zum anderen die\nvon Art. 11 Abs. 2 USG als Konkretisierung des Vorsorgeprinzips vorgeschriebene vorsorgliche Emissionsbegrenzung beachtet werden (so auch\nArt. 7 Abs. 1 LSV). Demnach sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so\nweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Alain Griffel, Umweltrecht in a nutshell, St. Gallen\n2015, S. 26). Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung sind\ndaher in der Regel angezeigt und vom Bauherrn in Ergänzung zur Einhaltung der Planungswerte vorzunehmen, soweit von ihnen mit relativ geringem Aufwand eine erhebliche zusätzliche Reduktion der Emissionen zu\nerwarten ist (BGE 124 II 517 E. 5a, www.bger.ch). Besteht Grund zur Annahme, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten werden bzw. ist deren Überschreitung zu erwarten, ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen oder ordnet sie deren Ermittlung an\n(Art. 36 Abs. 1 LSV).\n\nDie Vorbringen des Rekurrenten, wonach keine derartige Überschreitung\nzu erwarten sei, sind nicht plausibel. Das nächst gelegene Wohnhaus liegt\netwas mehr als 20 m von der Wärmepumpe entfernt. Der Schallleistungspegel der Anlage beläuft sich auf 67 dB(A). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass unter Beachtung der Abstandsdämpfung sowie der Pegelkorrekturen gemäss Ziff. 33 Anhang 6 LSV der für die Nachtphase geltende Planungswert von 45 dB(A) überschritten wird (vgl. hierzu etwa das \"Berechnungswerkzeug Wärmepumpe\" auf www.tba.zh.ch/internet/baudirektion/\ntba/de/laerm/laermvorsorge/neuanlagen/berechnungswerkzeuge_waermep\numpen). Auch ist eine Reklamation eines Nachbars wegen übermässigen\nLärmimmissionen aktenkundig. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Einreichen eines Baugesuchs verlangt. Daran ändert auch die vom Rekurrenten angerufene bundesverfassungsrechtliche Besitzstandsgarantie selbst\ndann nichts, wenn die Wärmepumpe als Teil der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage verstanden würde. Zwar dürfen gemäss diesem\nGrundrecht bestehende Bauten und Anlagen auch unterhalten werden,\nwozu auch der Austausch schadhafter Bauteile gehört. Jedoch ist jeweils\nvorausgesetzt, dass es sich hierbei um Bauteile untergeordneter Art handelt (vgl. Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 44).\nDies trifft vorliegend klarerweise nicht zu.\n\nR1S.2017.05026 Seite 5\n5.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs abzuweisen ist.\n\n[….]\n\nR1S.2017.05026 Seite 6\n"}