{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-06-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0071-2017_2017-06-02.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0071-2017_vom_2._juni_2017.pdf", "Checksum": "77bb40ddfdbcc2366a6874ff51064603"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0071/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 02.06.2017 BRGE I Nr. 0071/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 02.06.2017 BRGE I Nr. 0071/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 02.06.2017 BRGE I Nr. 0071/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ersatz Wärmepumpe. Bewilligungspflicht. | Der Austausch einer Wärmepumpe für eine Heizungs- und Wasseraufbereitungsanlage bei einem Wohngebäude ist aus Gründen des Lärmschutzes (USG/LSV) bewilligungspflichtig, womit ein entsprechendes Baugesuch einzureichen ist. Abweisung des Rekurses der Bauherrschaft."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:25", "Checksum": "9dc28b05648803ba701c0f4a10b165cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 02.06.2017 BRGE I Nr. 0071/2017\nRegeste:\nErsatz Wärmepumpe. Bewilligungspflicht. | Der Austausch einer Wärmepumpe für eine Heizungs- und Wasseraufbereitungsanlage bei einem Wohngebäude ist aus Gründen des Lärmschutzes (USG/LSV) bewilligungspflichtig, womit ein entsprechendes Baugesuch einzureichen ist. Abweisung des Rekurses der Bauherrschaft.\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1S.2017.05026\nBRGE I Nr. 0071/2017\n\nEntscheid vom 2. Juni 2017\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Bruno Grossmann, Baurichter Walter Baumann, Baurichter Claude Reinhardt, Gerichtsschreiberin Elena Marioni-Quadranti\n\nin Sachen Rekurrent\nK. U., [….]\n\ngegen Rekursgegner\nAmt für Baubewilligungen der Stadt Zürich, Lindenhofstrasse 19, Postfach,\n8021 Zürich\n\nbetreffend Beschluss des Amtes für Baubewilligungen Nr. 32/17 vom 9. Januar 2017;\nBefehl zur Einreichung eines Baugesuches für Wärmepumpe, Kat.-Nr.\nHG7476, Im oberen Boden 140, Zürich 10 - Höngg\n_______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nMit Beschluss vom 9. Januar 2017 befahl das Amt für Baubewilligungen\nK. U. die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für das Aufstellen\neiner Wärmepumpe im Aussenbereich auf dem Grundstück Kat.-Nr. [….]\n140 in Zürich-Höngg.\n\nB.\nHiergegen erhob K. U. mit Eingabe vom 10. Februar 2017 Rekurs mit den\nfolgenden Anträgen:\n\"1. Der Bauentscheid 32/17 vom 9. Januar 2017 sei aufzuheben.\nEs sei festzustellen, dass die auf dem Grundstück Kat.-Nr. [….] im\nAussenbereich installierte Wärmepumpe nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt.\n2. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\nC.\nVom Rekurseingang wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2017\nVormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.\n\nDie Vorinstanz reichte am 15. März 2017 ihre Rekursantwort ein und\nschloss darin auf Abweisung des Rekurses.\n\nD.\nAuf die Parteivorbringen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich,\nin den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen.\n\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\nDer Rekurrent ist als Verfügungsadressat zur Rekurserhebung legitimiert\n(§ 338a des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Da auch die weiteren\nProzessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf seinen Rekurs einzutreten.\n\nR1S.2017.05026 Seite 2\n2.\nIn der Eingangsverfügung wurde fälschlicherweise die Bausektion der Stadt\nZürich anstelle des Amtes für Baubewilligung als Rekursgegnerin aufgenommen. Das Rubrum ist entsprechend zu korrigieren.\n\n3.1.\nDem Rekurrenten wurde im Jahre 1982 die Baubewilligung für das Aufstellen von zwei Wärmepumpen im Aussenbereich erteilt. Im Jahre 2009 (gemäss dem Rekurrenten im Jahre 2008) wurden diese durch eine einzige\nPumpe ersetzt. Infolge technischer Störungen wurde die Anlage im Jahre\n2016 ausgewechselt. Die Vorinstanz stellt sich im angefochtenen Beschluss auf den Standpunkt, die Anlage sei wegen der davon ausgehenden\nImmissionen bewilligungspflichtig. Dabei sei unmassgeblich, dass sie sich\nan die in § 1 lit. a der Bauverfahrensverordnung (BVV) genannten maximalen Aussenmasse halte.\n\n3.2.\nDer Rekurrent macht geltend, die Wärmepumpe sei Teil der Heizungs- und\nWarmwasseraufbereitungsanlage. Diese sei anfangs der 1980er-Jahre installiert worden und habe als Pionieranlage gegolten. Anlässlich der Installation der ersten Wärmepumpen sei deren Standort gründlich geprüft worden. Als er im Jahre 2008 eine neue Wärmepumpe eingebaut habe, habe\ner die Dienste der Energieberatung des EWZ in Anspruch genommen. Im\nJahre 2016 habe sich ein Ersatz der Anlage wegen technischer Probleme\naufgedrängt. Insbesondere hätten die beiden Kompressoren ersetzt werden\nmüssen. Typ, Aussenmasse, Aussehen und Standort seien gleich geblieben. Die Lärmimmissionen lägen nun dank den zwei neuen Kompressoren\num zwei Dezibel tiefer als zuvor. Das nächst gelegene Haus sei 55 m von\nder Bauparzelle entfernt. Die Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage sei bereits im Jahre 1980 bewilligt worden. Gestützt auf diese Bewilligung sei es erlaubt, Instandhaltungs- oder Instandstellungsarbeiten sowie\nRenovationen an der Anlage vorzunehmen. Rechtmässig erstellte Bauten\nund Anlagen unterstünden nämlich der Bestandesgarantie. Die vorgenommenen Arbeiten seien bestandeserhaltende Massnahmen gewesen. Es\nhabe sich um die Modernisierung eines technischen Teils der Heizungsund Warmwasseraufbereitungsanlage gehandelt. Die vorgenommenen Arbeiten verhinderten die vorzeitige Unbenutzbarkeit der Heizungs- und\n\n"}