Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes als charakteristischer Teil dieses städtischen Villenquartiers wird durch die unmittelbare Nachbarschaft zum R-Park als öffentliche Anlage mit entsprechendem Publikumsverkehr noch akzentuiert. Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz innerhalb des ihr in Fragen der Schutzwürdigkeit zustehenden Ermessensspielraumes geblieben ist, wenn sie die streitbetroffenen Baumbestände als wertvoll im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. f PBG qualifiziert.