4.4.2 Dem streitbetroffenen Garten insgesamt kann unbestrittenermassen nicht jene anspruchsvolle Erscheinung zugebilligt werden, welche für eine Subsumption unter § 203 Abs. 1 lit. f PBG notwendig wäre. Somit lässt sich die Erhaltung der angeblich aus der Entstehungszeit des Gartens stammenden und noch vorhandenen Fragmente (Einfriedungen und Treppe) gestützt auf § 203 Abs. 1 lit. f PBG nicht rechtfertigen, denn der historische Kontext ist in diesem Zusammenhang unerheblich und die heutige Erscheinung kann nicht als wertvoll oder das Ortsbild prägend bezeichnet werden. (…) Seite 5