Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass der in § 203 lit. f PBG verwendete Begriff «wertvoll» ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, bei dessen Auslegung und Anwendung der für die Unterschutzstellung zuständigen Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt. Die Rekursinstanz greift somit nur dann korrigierend ein, wenn dieser Beurteilungsspielraum offenkundig unvertretbar gehandhabt wurde. Hingegen setzt sie nicht eine eigene vertretbare Wertung an die Stelle einer noch vertretbaren Wertung der Gemeinde.