in Betracht fällt auch der gestalterische Wert, der etwa Bäumen für das Quartier- oder Strassenbild zukommt, wobei dieses nicht etwa unter irgendeinem Titel schutzwürdig sein muss. Obgleich primär Objekte des Natur- und Landschaftsschutzes, können Bäume und Baumgruppen demnach unter Umständen auch wegen ihrer prägenden Wirkung für ein Quartier- oder Strassenbild unter Schutz gestellt werden. Allerdings sind hier strenge Massstäbe anzulegen, zumal der Gesetzgeber es abgelehnt hat, eine Bestimmung aufzunehmen, wonach Bäume und Baumgruppen in dicht besiedelten Gebieten generell besonderen Schutz genössen.