4.4.1 Die angefochtene Schutzmassnahme stützt sich denn auch nicht auf § 203 Abs. 1 lit. c PBG, sondern auf § 203 lit. f PBG, wonach wertvolle Parkund Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken Schutzobjekte darstellen. Die Tatbestände von § 203 Abs. 1 lit. c und f PBG unterscheiden sich dadurch, dass bei den unter lit. c fallenden Schutzobjekten deren historischer Gehalt, d.h. ihre Aussagekraft als wichtiger Zeuge einer bestimmten Epoche, ausschlaggebend ist. Bei den in lit.