Insofern genügt die Inventarisierung des Wohnhauses G-Strasse 23 und des R-Parks allein nicht. Zum einen steht deren − wenngleich jedenfalls beim R-Park sehr zu vermutende – Schutzwürdigkeit noch nicht definitiv fest, und zum andern wäre der Umgebungsschutz im Rahmen von Schutzanordnungen über eben diese Objekte und nicht gesondert in einer eigenen, vorweg ergangenen Verfügung zu definieren, woran auch nichts ändert, dass derzeit auf Grund der Bauabsichten des Rekurrenten nur die Umgebung (wenn denn diese Einstufung zuträfe, was verneint werden muss) gefährdet ist. Soweit aktenkundig umfassen die Schutzmassnahmen für Seite 4