Die Bäume befinden sich wohl in der Nachbarschaft der Schutzobjekte, sie stehen aber ansonsten in keinem Zusammenhang mit diesen. Überdies könnte eine Unterschutzstellung der fraglichen Bäume, sollten diese der Umgebung von Schutzobjekten im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG letzter Halbsatz zuzurechnen sein, nur zusammen mit Schutzmassnahmen (§ 205 PBG) für die Schutzobjekte selbst erfolgen. Insofern genügt die Inventarisierung des Wohnhauses G-Strasse 23 und des R-Parks allein nicht.