4.3.3 Die angefochtene Unterschutzstellung der Bäume wird unter anderem mit der Nähe zum R-Park und zum Museum R begründet. Nach § 203 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz PBG gehört zu den Schutzobjekten auch die «für ihre Wirkung wesentliche Umgebung», also die Umgebung, die wesentlich für das «eigentliche» Schutzobjekt bzw. dessen optische Wirkung ist, etwa der Kirchplatz samt Bäumen für die Dorfkirche. Somit stellt sich die Frage, ob vorliegend die Einfassungsmauer, die Treppe und die Bäume im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz PBG zu der für die Wirkung von Schutzobjekten wesentlichen Umgebung zu zählen sind.